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Bundeskabinett beschließt Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1.BImSchV)
Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel in seiner Sitzung am 20. Mai 2009 den Verordnungsentwurf für kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV beschlossen. Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden.
Die CO2-neutrale Energienutzung stellt einem wesentlichen Beitrag unserer nachhaltigen Klima- und Energiepolitik dar. Insofern verdient die verstärkte Nutzung von fester Biomasse eine grundsätzlich positive Bewertung. Der Einsatz von Holz in Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Allerdings kann die Verfeuerung von Biomasse durch die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu gesundheitsgefährdenden Emissionen wie Feinstaub und zu erheblichen Geruchsbelästigungen führen. Die derzeit geltenden Regelungen in der 1. BImSchV stellen den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar. Um den weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegen zu wirken und die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren, müssen die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig und nachhaltig gesenkt werden.
Für viele Betreiber von Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe werden dann in Zukunft anspruchsvollere Emissionsgrenzwerte gelten. Für die meisten Feuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Nachrüstpflicht mit langen Übergangsfristen bis 2014 oder 2024 vor.
Die Nachrüstpflicht gilt jedoch nicht für bereits eingebaute Grundöfen, Kochherde, Backöfen, badeöfen und offene Kamine sowie für Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden.
Der Entwurf wird nun dem Bundestag und danach dem Bundesrat vorgelegt.
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